"beim Bundeskartellamt angemeldet und im Bundesanzeiger vom 09. August 1997 veröffentlichte Konditionsempfehlungen des Deutschen Textilreiniger Verbandes e. V. gem. §38 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen."
Der Textilreiniger ist nicht verantwortlich für Schäden, die durch die Beschaffenheit des Reinigungsgutes verursacht werden und die er nicht durch eine fachmännische Warenschau erkennen kann (z. B. Schäden durch ungenügende Festigkeit des Gewebes und der Nähte, ungenügende Echtheit von Färbungen und Drucken, Einlaufen, Imprägnierungen, frühere unsachgemäße Behandlung, verborgene Fremdkörper und andere verborgene Mängel). Dasselbe gilt für Reinigungsgut oder Teile des Reinigungsgutes, das nicht oder nur begrenzt reinigungsfähig ist, soweit es nicht entsprechend gekennzeichnet ist oder der Textilreiniger dies durch eine fachmännische Warenschau nicht erkennen kann.
Ergibt sich trotz vorheriger fachgemäßer Prüfung erst im Laufe einer sachgemäßen Bearbeitung, dass der Auftrag unausführbar ist, so können wir vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass der Auftraggeber einer möglichen Abänderung des Auftrages zustimmt. Bei Rücktritt vom Vertrag hat der Auftraggeber nur einen Anspruch auf kostenlose Rückgabe des Gegenstandes im jeweiligen Zustand.
Die Rückgabe des Reinigungsgutes erfolgt gegen Aushändigung der Auftragsbestätigung (z. B. Ticket). Andernfalls hat der Kunde seine Berechtigung zu beweisen. Der Kunde muss das Reinigungsgut innerhalb von drei Monaten nach dem vereinbarten bzw. vorgesehenen Liefertermin abholen. Geschieht dies nicht innerhalb eines Jahres nach Übergabe an den Textilreiniger und ist dem Textilreiniger der Kunde oder seine Adresse unbekannt, so ist er zur gesetzlich vorgesehenen Verwertung berechtigt, es sei denn, der Kunde meldet sich vor der Verwertung. Solche Reinigungsgüter, deren Erlös die Kosten des genannten Verwertungsverfahrens nicht übersteigt, können wirtschaftlich vernünftig und freihändig verwertet werden. Der Kunde hat Anspruch auf einen etwaigen Verwertungserlös.
Der Kunde hat zu beweisen, dass das Reinigungsgut dem Textilreiniger zur Bearbeitung übergeben wurde, z.B. durch Vorlage der Auftragsbestätigung oder des Tickets. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von zwei Wochen nach Rückgabe gerügt werden. Gleiches gilt in den beiden vorgenannten Sätzen für die Rüge von offensichtlichen Fehlmengen oder Falschlieferungen bei der Lieferung.
Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. Ansonsten ist die Haftung auf maximal das 15-fache des Bearbeitungspreises begrenzt.
Die Annahme von Aufträgen erfolgt ausschließlich nach den Lieferbedingungen des DTV in Verbindung mit folgenden Ergänzungen:
Eine Fleckenentfernungsgarantie wird grundsätzlich nicht gewährt. Insbesondere können gerbstoffhaltige Flecken bei Alterung eine dauerhafte Verbindung mit der Faser eingegangen sein. Flecken, bei deren Entfernung eine Beeinträchtigung des umliegenden Gewebes erfolgen kann. werden nur auf Kundenrisiko bearbeitet. Die in der Preisliste aufgeführten Leistungen werden nur nach ausdrücklicher Auftragserteilung erbracht. Reklamationen, die darin begründet sind, dass Zusatzleistungen nicht durchgeführt wurden, lehnen wir von vorn herein ab. Grundsätzlich besteht bei Textilien das Risiko einer Maßänderung von bis zu 5% (siehe auch Lieferbedingungen des DTV). [cite_start]Gerichtsstand für alle Streitfälle ist Starnberg.
Wir sind für Sie da:
Sehr geehrter Kunde,
am Di., 04.11.2025, ist aufgrund einer innerbetrieblichen Fortbildung das Büro, die Warenannahme sowie die Warenausgabe nur bis 12:00 Uhr geöffnet.
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